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Allgemeine Geschäftsbedingungen der secnetix GmbH & Co KG

(Stand der AGB: 30.12.2001)

1. Allgemeines

(1.1)

Lieferungen, Leistungen und Angebote von secnetix erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen an den Kunden vorbehaltslos ausführen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraph 24 AGBG.

(1.2)

Projekt- oder Werkaufgaben bedürfen expliziter Projekt- oder Werkverträge.

(1.3)

Weitergehende Bestimmungen von Vorlieferanten gelten, soweit relevant, zusätzlich (z.B. Lizenzbedindungen bei Software).

(1.4)

Liefert secnetix Software, die von einem Dritten erstellt oder lizensiert wurde, so gelten diesbezüglich die von dem Dritten für die Nutzung durch den Endnutzer verwendeten Nutzungsbestimmungen oder Lizenzbedingungen im Verhältnis zwischen secnetix und dem Kunden als vereinbart, sofern secnetix dem Kunden die entsprechenden Bestimmungen bei Vertragsschluss aushändigt oder diese dem Kunden zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen.

(1.5)

Für Kauf und Supportleistungen eines Firewall-Systems GeNUGate gelten unsere allgemeinen Vertragsbedingungen für den Kauf des Systems GeNUGate.

2. Vertragsabschluss

(2.1)

Unsere Angebote sind - sofern nichts anderes vereinbart - stets unverbindlich und freibleibend. Alle Verträge kommen erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten durch unsere Mitarbeiter oder durch Lieferung zustande. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern bleibt vorbehalten.

3. Preise

(3.1)

Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, sind Preise reine Nettopreise in EUR und verstehen sich unfrei, exklusiv Verpackung und Transport, zuzüglich der gesetzlichen vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Preise sind stets freibleibend. Irrtümer in der Preisstellung bleiben vorbehalten.

(3.2)

Bei Abrechnung nach Stundensätzen (z.B. Beratungs-, Support- und/oder Projektleistungen) werden begonnene Einsatzstunden halbstundengenau berechnet.

(3.3)

Im Rahmen der Leistungserbringung notwendige Aufwendungen, insbesondere Reise- und Unterbringungskosten, werden vom Kunden gegen Nachweis gesondert erstattet.

(3.4)

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.

4. Lieferung/Vertragserfüllung

(4.1)

Liefer- bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(4.2)

Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, sowie die Beibringung der vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben voraus. Kommt der Kunde seinen in der Auftragsbestätigung oder an anderer Stelle spezifizierten Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Alle Liefertermine stehen überdies unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von secnetix .

(4.3)

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft erklärt ist. Analog gilt dies für Projekt- oder Werkverträge, wenn die Abnahmebereitschaft erklärt ist.

(4.4)

Im Falle höherer Gewalt, wozu auch Materialmängel, Betriebsstörungen, Streiks oder behördliche Massnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten zählen - sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Arbeitsleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

Ist die Dauer der Behinderung nicht vorübergehender Natur, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(4.5)

Bei Projekt- oder Werkverträgen gilt (4.1) für den Fall des unvorhersehbaren Ausfalls (Krankheit o.ä.) des für diese Aufgabe vorgesehenen Mitarbeiters analog.

(4.6)

Schadensersatzansprüche sind in den in (4.1) und (4.2) genannten Punkten beiderseitig ausgeschlossen.

(4.7)

Transportschäden bei Lieferung müssen uns und dem Transporteur (UPS, Post, Spediteur) unverzüglich mitgeteilt werden.

(4.8)

Technische sowie optische Änderungen bleiben vorbehalten.

(4.9)

Tritt der Kunde von einem bereits schriftlich angenommenen Auftrag zurück, behalten wir uns vor, entstandene Kosten in Form von Stornogebühren einzufordern.

(4.10)

Die Gefahr geht mit Übergabe an des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versandt, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder Zwecks Versendung das Lager von secnetix verlassen hat. Sofern es der Kunde wünscht, wird secnetix die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

5. Zahlung

(5.1)

Rechnungen sind in für uns verlustfreier Weise zu zahlen. Schecks werden nur erfüllungshalber, Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel angenommen.

Bei Überschreitung des Zahlungstermins behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank vor.

Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen eigener, streitiger Gewährleistungsansprüche den (Kauf-) Preis zurückzuhalten oder mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

(5.2)

Bei Projekt- oder Werkverträgen sind wir berechtigt - sofern nichts anderes vereinbart -, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im nachhinein in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von Pauschalvergütung, solange die Monatsrechnungen insgesamt die vereinbarte Pauschale nicht übersteigt.

Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, die Arbeit am Projekt bzw. Werk einzustellen, bis die Forderungen ausgeglichen sind.

Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des Kunden.

Ansonsten gelten die unter (5.1) aufgeführten Punkte.

6. Änderungen/Stornierungen

(6.1)

Auftragsveränderungen und Stornierungen bedürfen unserer Zustimmung und der Schriftform.

7. Gewährleistung/Mängelrügen/Haftung

(7.1)

Gewährleistung: Sind Herstellergarantien länger oder umfassender als die gesetzlich vorgeschriebenen, geben wir diese unvermindert weiter.

Die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerisch tätigen Kunden ist grundsätzlich auf 1 Jahr beschränkt.

(7.2)

Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach deren Erkennung schriftlich unter genauer Angabe der Gründe gerügt werden.

Ohne eine exakte, dem Sachverhalt angemessen ausführliche Fehlerbeschreibung ist eine Bearbeitung nicht möglich.

Die Geltendmachung erkennbarer Mängel ist nach Ablauf von 14 Tagen seit Empfang oder Abnahme bei Projekt-, Werkleitungen ausgeschlossen (Ausschlussfrist), bei verborgenen Mängeln gilt dies sinngemäss für den Zeitpunkt des Offenbarwerdens.

(7.3)

Sind Nachbesserungen oder Warenumtausch nicht möglich oder unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für Projekt- oder Werkleistungen gilt (7.4).

Bei Standardsoftware besteht kein Anspruch auf Fehlerbehebung am konkreten Programm. Wir haben das Recht auf sofortigen Umtausch des Programms gegen eine verbesserte und ggfs. erweiterte Version, sofern entsprechende neuere Versionen des Herstellers zur Verfügung stehen.

(7.4)

Als Gewährleistung bei Projekt- oder Werkleistungen kann der Kunde zunächst nur kostenfreie Nachbesserung verlangen, diese ist schriftlich und mit angemessener Fristsetzung vom Kunden einzufordern.

Kann innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert werden, oder schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Kunde Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die vom Mangel betroffen sind.

(7.5)

Ansprüche auf Schadensersatz jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

8. Hard- und Softwarereparaturen, Konfigurationsarbeiten

(8.1)

Bei Einzelarbeiten an Hard- und Software können wir keine Gewähr für die Erzielung bestimmter Eigenschaften innerhalb bestimmter Arbeitszeiten übernehmen, da der Gesamtzustand des Systems sowie die Kompatibilität von Hard- und Softwarekomponenten verschiedener Hersteller i.d.R. nicht vorab mit Sicherheit festzustellen ist.

(8.2)

Für während der Arbeiten eventuell auftretende weitere Schäden an bereits defekten Systemen übernehmen wir keine Gewähr, ausser diese wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits verschuldet.

(8.3)

Bei Arbeiten an den Systemen des Kunden wie Konfiguration, Reparaturen, Projekt- und Werkleistungen wird der Kunde vor Beginn der Arbeiten an den Systemen sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung in vertretbarem Aufwand restauriert werden können (Datensicherung).

Jegliche Haftung unsererseits bei unzureichender Datensicherung seitens des Kunden ist ausgeschlossen.

9. Gewährleistungsausschluss

(9.1)

Für fehlerhafte Produktbeschreibungen, falsche technische Daten und fehlerhafte Bedienungsanleitungen von Herstellern, sowie für Inkompatibilitäten von Hard- und Softwarekomponenten verschiedener Hersteller übernehmen wir keine Gewähr, ausser in Fällen, in denen wir ein Gesamtsystem inklusive Konfiguration mit der Zusicherung bestimmter Eigenschaften angeboten haben.

(9.2)

Ändert ein Kunde die Konfiguration eines von uns erstellten oder reparierten oder konfigurierten Systems, so erlischt jede Gewähr für die zugesicherten Eigenschaften.

10. Eigentumsvorbehalt

(10.1)

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung - einschliesslich der Einlösung gegebener Schecks - vor.

(10.2)

Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zum Übergang des Eigentums pfleglich zu behandeln. Er ist weiter verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

11. Gerichtsstand

(11.1)

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist München.

12. Datenverarbeitung

(12.1)

Die sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Daten werden im Rahmen von Geschäftsdateien gespeichert.

13. Schlussklausel

(13.1)

Sollte ein Teil der jeweils mit unseren Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschliesslich dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so soll die Gültigkeit aller übrigen Vereinbarungen dadurch nicht berührt werden. Der unwirksame Teil ist in einer solchen Weise umzudeuten oder durch eine solche Regelung zu ersetzen, dass ihr Zweck auf zulässigem Wege erreicht wird.



 
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